Bei Eheschließungen ab dem 1. Januar 2002 wird eine Witwen- oder Witwerrente nur gezahlt, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Ist das nicht der Fall, muss der Rentenversicherungsträger laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliegt. Damit ist gemeint, dass das Paar die Ehe angesichts des erkennbar kurz bevorstehenden Todes einging, um nach dem Tode dem überlebenden Ehegatten die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen.
Zwar wird das Vorliegen einer Versorgungsehe bei solchen Fallgestaltungen zunächst unterstellt. Dieses kann vom Hinterbliebenen aber widerlegt werden. Gründe, die gegen das Vorliegen einer Versorgungsehe sprechen, können zum Beispiel der Tod des Ehepartners durch einen Unfall oder ein gemeinsames Kind sein.
Ausführliche Informationen bietet die kostenfreie Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie steht direkt unter dieser Meldung zum Download bereit.
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