Deutsche Rentenversicherung

Grundsicherung oder Wohngeld


Datum: 03.03.2023

Wer einen Anspruch auf Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung oder Wohngeld hat und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, erhält einen zusätzlichen Freibetrag bei diesen Leistungen. Das führt dazu, dass bei den Anspruchsberechtigten monatlich weniger Einkommen auf die Sozialleistungen angerechnet wird. Dadurch erhöhen sich die tatsächlichen Sozialleistungen. Auch kann dadurch erstmalig ein Leistungsanspruch entstehen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin hin.

Höhe des Freibetrags

Bei der Einkommensanrechnung werden auf die Sozialleistungen wie beispielsweise Grundsicherung oder Wohngeld 100 Euro von der monatlichen Bruttorente nicht angerechnet. Dazu kommen noch 30 Prozent der über dem Freibetrag liegenden Rente. Maximal werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung nicht angerechnet. Der Freibetrag kann damit im Jahr 2023 maximal 251 Euro monatlich betragen.

Beispiel:

Der Rentner hat mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht und seine monatliche Bruttorente beträgt 800 Euro.
Von seiner Bruttorente in Höhe von 800 Euro sind 100 Euro anrechnungsfrei. Von den verbleibenden 700 Euro werden weitere 30 Prozent nicht angerechnet. Das sind 210 Euro. Es ergibt sich also ein nicht anzurechnendes Einkommen in Höhe von 310 Euro. Mit diesem Betrag werden jedoch 50 Prozent des Regelsatzes zur Grundsicherung (= 251 Euro) überschritten. Der Freibetrag für die Grundsicherung oder das Wohngeld ist daher auf 251 Euro zu begrenzen. Das bedeutet: Von der Rente in Höhe von 800 Euro werden nur 549 Euro (= 800 Euro abzüglich 251 Euro) auf die Sozialleistung wie die Grundsicherung oder das Wohngeld angerechnet.

33 Jahren Grundrentenzeiten

Bei Rentnerinnen und Rentnern, die seit Juli 2021 einen Rentenbescheid erhalten haben, enthält dieser bereits eine Aussage, ob die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind. Als Grundrentenzeiten berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung neben Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung, Selbständigkeit, Kindererziehung und Pflege, auch Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege. Für den Freibetrag zählen nicht nur die Grundrentenzeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch Zeiten aus verschiedenen Sicherungssystemen wie beispielsweise vergleichbare Zeiten in der Alterssicherung der Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk.  

Automatische Prüfung des Freibetrags

Bei Rentnerinnen und Rentnern, die bereits im Juli 2021 Grundsicherungsleistungen oder Wohngeld bezogen, prüfte die zahlende Stelle bei der Berechnung ihrer Leistungen von sich aus den zusätzlichen Freibetrag. Ein Antrag bei der zahlenden Stelle ist nicht zu stellen.

Weitere Informationen zum Grundrentenzuschlag gibt es auf unserer Themenseite.

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