Deutsche Rentenversicherung

PUEG: Neuer Beitrag zur Pflegeversicherung


Datum: 30.06.2023

Zum 1. Juli 2023 ändert sich die Höhe des Beitrages zur Pflegeversicherung. Das gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner. Dies hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) beschlossen.

Beitragssätze werden angehoben

Für Versicherte ohne Kinder erhöht sich der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von bisher 3,4 auf 4,0 Prozent. Für Versicherte mit Kindern steigt er von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Den Beitragssatz von 3,4 Prozent zahlen auch Versicherte ohne Kinder, wenn sie vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden oder das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Beitragsabschlag wird eingeführt

Für Versicherte mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird zukünftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Um den Beitragsabschlag zu erhalten, müssen Rentnerinnen und Rentner keinen Antrag stellen. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch.

Daten werden digital übermittelt

Das Gesetz gibt den Auftrag zur Entwicklung eines digitalen Verfahrens, mit dem die Daten zur Zahl der Kinder verwaltungs- und bürokratiearm übertragen werden sollen. Der Aufbau des Verfahrens ist aufwendig und wird einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach dem Gesetz sind die Beitragsabschläge bis zum 30. Juni 2025 umzusetzen.

Beitragsabschläge werden rückwirkend berücksichtigt

Die zu viel gezahlten Beiträge werden spätestens bis Ende Juni 2025 zurückgezahlt. Das gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2023.

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Beispielrechnung für die Auswirkungen des PUEG ab 01.07.2023

Rentenbezug in Höhe von 1.000 Euro pro Monat

Rechtsgrundlage bis 30.06.23Rechtsgrundlage ab 01.07.23  Differenz in Euro

ohne Kind:

3,4% entspricht 34,00 Euro                                           

ohne Kind:

4,0% entspricht 40,00 Euro       

+ 6,00 Euro

mit einem Kind:

3,05% entspricht 30,50 Euro

mit einem Kind altersunabhängig *

3,4% entspricht 34,00 Euro 

+ 3,50 Euro

mit zwei Kindern:

3,05% entspricht 30,50 Euro                 

mit zwei Kindern unter 25 Jahren*

3,15% entspricht 31,50 Euro

+ 1,00 Euro

mit drei Kindern.

3,05% entspricht 30,50 Euro     

mit drei Kindern unter 25 Jahren*

2,90% entspricht 29,00 Euro 

- 1,50 Euro

mit vier Kindern:

3,05% entspricht 30,50 Euro     

mit vier Kindern unter 25 Jahren*

2,65% entspricht 26,50 Euro

- 4,00 Euro

mit fünf und mehr Kindern:

3,05% entspricht 30,50 Euro     

mit fünf und mehr Kindern unter 25 Jahren*

2,40% entspricht 24,00 Euro

- 6,50 Euro

* Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren soll ab 1.7.2023 ein um einen Abschlag reduzierter Beitragssatz gelten. Der Abschlag beträgt vom zweiten bis zum fünften Kind unter 25 Jahren je Kind 0,25 Beitragssatzpunkte. Wird ein Kind 25, entfällt der Abschlag von 0,25 % für dieses Kind. Damit gilt der nächst höhere Beitragssatz ab dem Monat, der auf den Monat des 25. Geburtstages folgt.

Ausnahmen: Bei Personen, die noch nicht 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben ODER vor dem 01.01.1940 geboren wurden gilt der Beitragssatz von 3,4%.

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten zum neuen Beitrag zur Pflegeversicherung

Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 - Schaubild in Farbe

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