Rentenblicker-Video: Ferienjobs
Viele Schüler bessern in den kommenden Wochen mit Ferienjobs ihr Taschengeld auf. Beiträge zur Sozialversicherung müssen sie hierfür in der Regel nicht zahlen – egal, wie viel sie verdienen.
Ferienjobs zählen in der Regel zu den kurzfristigen Beschäftigungen. Das sind Jobs, die im laufenden Jahr nicht mehr als 70 Arbeitstage oder drei Monate am Stück dauern.
Wichtig: Die Begrenzung der Beschäftigung muss bereits im Vorfeld festgelegt werden. Zudem ist zu beachten, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen während eines Kalenderjahres zusammengerechnet werden.
Ab wann Sozialabgaben fällig sind
Üben zum Beispiel Studenten einen oder mehrere im Voraus zeitlich begrenzte Aushilfsjobs für insgesamt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr aus, müssen sie immer Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen sie aber erst dann zahlen, wenn die Aushilfsjobs - mit einer Wochenarbeitszeit jeweils über 20 Stunden - die Grenze von 26 Wochen pro Jahr überschreiten. Dann gelten sie als Arbeitnehmer. Der Aushilfsjob, mit dem diese Grenze überschritten wird, ist komplett sozialversicherungspflichtig.
Weitere Informationen zum Thema bietet die kostenlose Broschüre "Tipps für Studenten: Jobben und studieren", die unter dieser Meldung zum Download bereitsteht.