Mit der Einführung des Grundrentenzuschlags wurde das Ziel verfolgt, das Vertrauen in das Grundversprechen des Sozialstaats auf Absicherung und in die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu stärken. Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung wurde der Grundrentenzuschlag rückwirkend steuerfrei gestellt. Dadurch kann der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und so ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.
Nach den gesetzlichen Regelungen sind nun bis zum 29. Februar 2024 unaufgefordert korrigierte Informationen der Rentenversicherung über die Höhe des Grundrentenzuschlags an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Auf dieser Grundlage werden – auch bestandskräftige – Einkommensteuerbescheide durch das Finanzamt geändert. Die Betroffenen müssen nichts weiter unternehmen. Die Steuerfreistellung des Gundrentenzuschlags erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2021.
Weitere Informationen zum Grundrentenzuschlag finden Sie auf unserer Themenseite.