Selbständige Handwerker sind gesetzlich dazu verpflichtet, die Erfüllung der für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen der Rentenversicherung selbst zu melden. Das gilt beispielsweise auch, wenn ein zuvor als Nebenbetrieb geführtes Unternehmen zu einem Hauptbetrieb wird. Die Meldung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.
Eine Mitteilung durch den Selbständigen ist nicht erforderlich, wenn diese bereits durch die Handwerkskammer erfolgt ist. Da die Handwerkskammern aber insbesondere bei nachträglichen Änderungen nicht alle relevanten Tatbestände melden, sollten selbständige Handwerker hier auf Nummer sicher gehen und eine Meldung erstatten. So können evtl. Geldbußen und Beitragsnachforderungen vermieden werden.
Weitere Informationen bietet die kostenfreie Broschüre „Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt“. Sie steht unter dieser Meldung zum Download für Sie bereit.