Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026
Datum: 08.10.2025
Das Bundeskabinett hat am 8. Oktober 2025 die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 beschlossen. Grundlage ist die Lohnentwicklung 2024 mit einem Anstieg von 5,16 Prozent. Dadurch steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen.
Die jährliche Anpassung sichert die Finanzierungsbasis und das Leistungsniveau der Sozialversicherung und hält Beiträge und Leistungen im Gleichgewicht.
Von der Erhöhung betroffen sind nur Personen mit Einkommen oberhalb der bisherigen Bemessungsgrenzen – für die Mehrheit der Versicherten ändert sich nichts.
Die Bundesregierung wird nun den Bundesrat bitten, der Verordnung zuzustimmen.
Sozialversicherungsrechengröße | Monat (Euro) |
Jahr |
---|---|---|
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.955,0 | 47.460 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V (Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 6.450,0 | 77.400 |
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,5 | 69.750 |
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | 8.450,0 | 101.400 |
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung | 10.400,0 | 124.800 |
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung | - | 51.944 |
Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung | - | 47.085 |
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Mehr Informationen zu Rechengrößen und Begriffen in der Rentenversicherung finde Sie in unserer Broschüre "Das Renten-ABC". Sie steht Ihnen unter diesem Artikel kostenfrei zu Download zur Verfügung.