Kindererziehungszeiten: Wann ein Antrag nötig ist
Datum: 16.09.2025
Eltern bekommen für die Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre als Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung als „Kindererziehungszeiten“ gutgeschrieben. Vom Tag der Geburt bis zum 10. Geburtstag des Kindes werden außerdem Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in der Rentenversicherung anerkannt.
Die Kindererziehungszeiten sowie die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden grundsätzlich nur einem Elternteil zugeordnet, und zwar dem, der das Kind überwiegend erzogen hat. Im Fall einer gemeinsamen Erziehung erhält die Mutter die Kindererziehungszeit. Wollen die Eltern die Erziehungszeiten dem Elternteil zuordnen, der das Kind nicht überwiegend erzieht, müssen sie eine übereinstimmende Erklärung beim zuständigen Rentenversicherungsträger abgeben. Wichtig: diese gemeinsame Erklärung kann nur für die Zukunft und maximal zwei Monate zurück abgegeben werden.
Die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten werden im Versicherungskonto nur auf Antrag gespeichert. Dieser kann im Rahmen einer Kontenklärung gestellt werden. Auch im Fall einer Scheidung werden die Zeiten vorgemerkt. Sind sie einmal im Versicherungskonto erfasst, werden sie automatisch bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Ein erneuter Antrag von Rentenbeziehenden ist nicht notwendig und wird grundsätzlich abgelehnt.
Nur, wenn sie nicht oder nur teilweise im Versicherungskonto erfasst sind, müssen Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten beantragt werden. Im Versicherungsverlauf steht, ob dies der Fall ist. Er kann über das Kundenportal oder die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung unter https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ angefordert werden. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten verfallen nicht und können auch erst mit dem Rentenantrag geltend gemacht werden.