Mit Sonderzahlungen Rentenminderung ausgleichen

Datum: 19.01.2026

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen möchte, also seine Altersrente vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen will, muss für jeden vorgezogenen Monat mit Abschlägen von 0,3 Prozent rechnen. Dies entspricht 3,6 Prozent im Jahr. Ein Ausgleich dieser Rentenminderung ist mit gesonderten Beitragszahlungen möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass Versicherte mindestens 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente erfüllen können.

Eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung erhalten sie auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Berechnung erfolgt nach den aktuellen Rechengrößen der Rentenversicherung. Der Antrag und die Auskunft verpflichten aber nicht zu den Sonderzahlungen. Sie können als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen erfolgen.

Mehr Infos zum Ausgleich von Rentenabschlägen gibt es in unserem Fragen-Antworten-Katalog.