Die Erziehungsrente: Unterstützung für Geschiedene mit Kindern
Datum: 08.04.2026
Verstirbt der frühere Ehepartner oder die frühere Ehepartnerin, haben Geschiedene mit Kindern Anspruch auf eine „Erziehungsrente“. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin aufmerksam.
Es handelt sich hierbei um eine Form der Hinterbliebenenrenten der Deutschen Rentenversicherung. Mit ihrer Hilfe soll der Unterhalt des verstorbenen Partners ersetzt werden. Gezahlt wird die Erziehungsrente aus der eigenen Versicherung. Die Voraussetzung: Die überlebende Person muss bis zum Tod des früheren Partners mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Die Ehe muss außerdem nach dem 30. Juni 1977 geschieden worden sein und der überlebende Partner darf danach nicht wieder geheiratet haben.
Beantragt wird die Erziehungsrente beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Ein Anspruch besteht bis zum 18. Geburtstag eines Kindes. Zu beachten ist, dass das Einkommen der oder des Überlebenden auf die Höhe der Rente angerechnet wird, sofern dieses den Freibetrag überschreitet. Er beträgt ab 1. Juli 2025 knapp 1.077 Euro pro Monat. Dazu kommt noch ein weiterer Freibetrag in Höhe von rund 228 Euro für jedes waisenrentenberechtigte Kind. Die Freibeträge werden jährlich zum 1. Juli entsprechend der Rentenanpassung erhöht. Alle Beträge, die über diesen Freibetrag hinausgehen, werden zu 40 Prozent auf die Erziehungsrente angerechnet.
Weitere Auskünfte finden Interessierte in der kostenfreien Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Sie kann unter diesem Artikel heruntergeladen oder bestellt werden kann.

