Deutsche Rentenversicherung

Berücksichtigung des Gründungszuschusses gem. § 57 SGB III i. d. F. ab 1.8.2006 als Hinzuverdienst

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Gründungszuschuss ist als vergleichbare Leistung gem. § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (§ 313 SGB VI). 

In der ersten Förderphase ist nur das dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt gem. § 96a Abs. 3 Satz 3 SGB VI als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. In der zweiten Förderphase ist der Gründungszuschuss in Höhe von monatlich 300 Euro als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich. 

Berlin, im Mai 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 20.7.2007

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