Deutsche Rentenversicherung

Ausschluss des Widerrufs der Nachversicherung aufgrund eines Versorgungsausgleichs

185 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Widerruf einer Nachversicherung nach § 185 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 SGB VI ist nicht ausgeschlossen, wenn bereits vor Durchführung einer widerruflichen Nachversicherung für einen Soldaten auf Zeit zu dessen Lasten eine Entscheidung über die Durchführung eines sogenannten Quasi-Splittings nach § 1587b Abs. 2 BGB getroffen worden ist. Die Regelung des § 185 Abs. 2a Satz 2 Nr. 4 SGB VI bezieht sich nur auf die Fälle, in denen zwischen durchgeführter Nachversicherung und beabsichtigtem Widerruf eine Entscheidung über einen Versorgungsausgleich zu Lasten des Nachversicherten unter Berücksichtigung der Nachversicherung (Splitting nach § 1587b Abs. 1 BGB) getroffen worden ist.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel                                                                                                  

Inkraft: 21.9.2007

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