Deutsche Rentenversicherung

Berechnung des Unterhaltsanspruchs - § 243 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Unterhaltsanspruch im Rahmen der Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 SGB VI ist im Wege der sogenannten Anrechnungsmethode zu ermitteln. Dabei ist von einer 3/7 zu 4/7 Quotelung auszugehen, wenn beide Ehegatten Erwerbseinkommen hatten.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel                                       

Inkraft: 21.9.2007

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