Deutsche Rentenversicherung

Erstattungsausschluss für zu Unrecht gezahlte Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen

Auswirkung einer Vorausbescheinigung

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Erstattungsausschluss nach § 26 Abs. 2 SGB IV für zu Unrecht gezahlte Beiträge, aufgrund derer eine Leistung erbracht wurde, findet in den Fällen keine Anwendung, in denen die Beiträge für einen Zeitraum erbracht worden sind, für den beitragspflichtige Einnahmen nach § 194 SGB VI im Voraus bescheinigt und nach § 70 Abs. 4 SGB VI der Rentenleistung zugrunde gelegt worden sind.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 21.9.2007

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