Deutsche Rentenversicherung

Verhältnis der Aufrechnung nach § 51 SGB I zur Ratenzahlung nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV im Hinblick auf die Erhebung von Zinsen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB IV

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Forderungen, die in Teilbeträgen gegen laufende Geldleistungen des Zahlungspflichtigen nach § 51 SGB I aufgerechnet werden, werden mangels gesetzlicher Grundlage nicht verzinst.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005. 

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Juli 2007

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel    

Inkraft: 21.9.2007