Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. Für die Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte sind bei Anwendung des Art. 45 Abs. 1 EWGV 1408/71 (Art. 6 EWGV 883/2004) grundsätzlich alle ausländischen mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen, die in Systemen zurückgelegt wurden, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist, und die im Vordruck E 205 als anspruchsbegründend bestätigt werden.
2. Besteht im anderen Mitgliedstaat ein Rentensystem für Beschäftigte bzw. selbständig Erwerbstätige und ein Wohnrentensystem (duales System) der gesetzlichen Rentenversicherung und wird - wie in Dänemark und in den Niederlanden - ein Risiko oder eine Personengruppe nur im Wohnrentensystem pflichtversichert, ist die Wohnzeit zu berücksichtigen, wenn während dieser Pflichtbeitragszeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
3. Nicht zu berücksichtigen sind ausländische mitgliedstaatliche Versicherungszeiten (Beitrags- und gleichgestellte Zeiten) wegen Arbeitslosigkeit.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Januar 2008
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 2.5.2008