Deutsche Rentenversicherung

Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten und Aufhebung einer Verbindlichen Entscheidung (VE 5/2008)

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

1. Für die Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte (mit einem Rentenbeginn ab 1. Juli 2014) sind bei Anwendung des Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich alle ausländischen mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen, die in Systemen zurückgelegt wurden, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist.

2. Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können berücksichtigt werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.

3. Freiwillige Beitragszeiten in Deutschland oder in einem ausländischen Mitgliedstaat werden berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten nach § 51 Abs. 3a Nr. 1 SGB VI vorliegen, sofern ihnen nicht eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfe oder Fürsorgecharakter zugrunde lag.

4. Für die Voraussetzung „18 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten“ werden alle mitgliedstaatlichen Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt, sofern für sie die Voraussetzungen unter der Ziffer 1 erfüllt sind. Ausgenommen sind solche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter bezogen wurde. Wohnzeiten werden berücksichtigt, wenn die Voraussetzungen unter der Ziffer 2 erfüllt sind.

5. Nicht zu berücksichtigen sind ausländische mitgliedstaatliche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug), es sei denn, die Arbeitslosigkeit war durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt.

6. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge anderer Mitgliedstaaten in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente, wenn gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI vorliegen oder wenn gleichzeitig Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten in anderen Mitgliedstaaten aufgrund von Arbeitslosigkeit (unabhängig von einem entsprechenden Leistungsbezug) vorliegen, sowie deutsche freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn der deutschen Rente, wenn gleichzeitig Beitragszeiten oder gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit mit oder ohne Leistungsbezug in anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind. Deutsche oder mitgliedstaatliche Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfe- oder Fürsorge harakter bezogen wurde, stehen der Berücksichtigung von zeitgleichen freiwilligen Beiträgen jedoch nicht entgegen.

7. Nicht zu berücksichtigen sind auch alle Zeiten der Arbeitslosigkeit in anderen Mitgliedstaaten, in denen eine einkommensabhängige Leistung bei Arbeitslosigkeit mit Sozialhilfe- oder Fürsorgecharakter bezogen wurde.

8. Die verbindliche Entscheidung zur Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte unter Berücksichtigung mitgliedstaatlicher Versicherungszeiten vom 29. Januar 2008, veröffentlicht am 2. Mai 2008, wird aufgehoben.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. g, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. g der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Januar 2020

Annelie Buntenbach

Alexander Gunkel

Inkraft: 24.06.2020

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