Deutsche Rentenversicherung

Zeitpunkt des Bestehens der ständigen Rechtsprechung, wenn das die ständige Rechtsprechung begründende Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist

§ 100 Abs. 4 SGB VI

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Führt ein Urteil, das nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, zu ständiger Rechtsprechung im Sinne des § 100 Abs. 4 SGB VI, so besteht diese ständige Rechtsprechung mit der Zustellung des Urteils. Wird die Zustellung des Urteils an unterschiedlichen Tagen bewirkt, so ist der Tag der ersten Zustellung an einen der Beteiligten maßgeblich.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im September 2008

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 27.1.2009

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