Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. Für die Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente an besonders langjährig Versicherte sind bei Anwendung der bilateralen Sozialversicherungsabkommen grundsätzlich alle ausländischen vertragsstaatlichen Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten zu berücksichtigen, die in Systemen zurückgelegt wurden, für die zur Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit Voraussetzung ist, und die vom zuständigen ausländischen Versicherungsträger als anspruchsbegründend bestätigt werden.
2. Wohnzeiten sind zu berücksichtigen, wenn während dieser Pflichtbeitragszeit tatsächlich eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat.
3. Nicht zu berücksichtigen sind ausländische vertragsstaatliche Versicherungszeiten (Beitrags- und gleichgestellte Zeiten) wegen Arbeitslosigkeit.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. g), Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Februar 2009
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 10.6.2009