Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Bei Leistungen zur Teilhabe ist die Anrechnung von Erwerbseinkommen nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX auf das Übergangsgeld getrennt für jedes Beschäftigungsverhältnis durchzuführen. Ist aus einem geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis kein Übergangsgeld berechnet worden, kann das während der Leistung bezogene Entgelt aus dieser geringfügigen Beschäftigung nicht auf das aus dem Arbeitsentgelt der Hauptbeschäftigung berechnete Übergangsgeld angerechnet werden.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im Februar 2009
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 24.9.2009