Deutsche Rentenversicherung

Berechtigung des Sozialhilfeträgers zur Stellung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X i. V. m. § 95 SGB XII

Der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

§ 95 SGB XII berechtigt den Sozialhilfeträger, Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X für lebende Personen zu stellen, wenn er das Ausgangsverfahren nicht selbst betrieben hat. Wenn der Sozialhilfeträger das Ausgangsverfahren selbst betrieben hat, ist er nach § 95 SGB XII grundsätzlich nicht berechtigt, Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X zu stellen.

Dies gilt entsprechend nach § 97 SGB VIII für den Träger der Jugendhilfe und nach § 27i BVG für den Träger der Kriegsopferfürsorge sowie nach § 5 Abs. 3 SGB II für den SGB II-Träger.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Vorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2009

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 26.10.2009

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