Deutsche Rentenversicherung

Berechtigung zur freiwilligen Versicherung

§ 7 SGB VI

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Versicherte, die zu den Personenkreisen des § 5 Abs. 1 SGB VI gehören, sind während des Zeitraums der Kindererziehung im Sinne des § 56 Abs. 5 SGB VI nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, soweit die Voraussetzungen für einen Anrechnungsausschluss von Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI vorliegen.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Verbindung mit dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im November 2009

Alexander Gunkel
Annelie Buntenbach

Inkraft: 26.2.2010

Achtung: wurde aufgehoben durch die verbindlichen Entscheidung vom 30.09.2019