Deutsche Rentenversicherung

Kostenerstattung bei Widerspruch gegen den Abhilfebescheid wegen des Fehlens einer Kostengrundentscheidung

§ 63 SGB X

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Richtet sich der Widerspruch gegen den Abhilfebescheid allein gegen das Fehlen der Kostengrundentscheidung, ist der Widerspruch unzulässig. Kosten für die Durchführung dieses Widerspruchs sind nicht zu erstatten.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Oktober 2010

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 27.1.2011