Deutsche Rentenversicherung

Unterbrechung eines Versicherungspflichtverhältnisses oder einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III durch eine als ABM geförderte Beschäftigung

Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr.1 SGB III

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der Rechtsbegriff der „Unterbrechung“ ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung in Fällen des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in analoger Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV weit auszulegen. Der Bezug von Übergangsgeld während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation löst auch dann Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung aus, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. des Bezuges einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III und dem Beginn einer ABM einen Monat nicht überschreitet.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit
des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2011

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.10.2011

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