Deutsche Rentenversicherung

Ausschluss der Versicherungspflicht von Pflegepersonen

Ableistung eines Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen Wehrdienstes

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung im Rahmen des Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen Wehrdienstes von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben, sind nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1 a SGB VI versicherungspflichtig (§ 3 Satz 3 SGB VI).

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i.V.m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Februar 2013

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 31.05.2013