Der Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI besteht nur gegenüber Geldinstituten im Inland. Geldinstitute im Ausland sind vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst.
Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber Empfängern und Verfügenden ist gegenüber dem gegen das Geldinstitut gerichteten Rücküberweisungsanspruch nachrangig. Dies gilt auch für den Erstattungsanspruch gegenüber dem Erben nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI.
Der Erbe ist nur dann als Verfügender im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI anzusehen, wenn er an den Vermögensverschiebungen auf dem Konto des Rentenempfängers zumindest mittelbar beteiligt gewesen ist oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen ein bankübliches Geschäft eines anderen über den entsprechenden Betrag zugelassen hat.
Ansprüche nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI können auch dann entstehen, wenn die Rente direkt auf ein ausländisches Konto überwiesen wurde.
Die Ansprüche gegenüber Empfängern und Verfügenden nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und gegenüber Erben nach § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SGB X stehen gleichrangig nebeneinander.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, August 2013
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 13.08.2014