Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
1. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I setzt voraus, dass die betroffenen Ansprüche schon bei der Abtretung fällig waren.
2. Die in § 22 Abs. 4 Satz 4 TVöD enthaltene Tarifbestimmung entfaltet für Ansprüche der Beschäftigten auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rechtsnormwirkung.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, Dezember 2014
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 20.04.2015