Deutsche Rentenversicherung

Anspruch des SGB II-Trägers auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, § 335 Abs. 2 und 5 SGB III bei Nichterfüllung des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X aufgrund der Rangfolgeregelung des § 106 SGB X

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Der SGB II-Träger hat auch dann einen Anspruch auf Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, § 335 Abs. 2 und 5 SGB III, wenn sein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X nur aufgrund der Rangfolgeregelung des § 106 SGB X nicht erfüllt wird.

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, April 2018

Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel

Inkraft: 18.06.2018

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