Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:
Tritt zu einer bereits gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich eine nach § 313 Abs. 1 SGB VI i. d. F. ab 1. Juli 2017 anzurechnende Sozialleistung hinzu und besteht ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X, ist der Rentenbescheid und gegebenenfalls der Bescheid über den Zuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI erst ab Beginn der laufenden Zahlung der Sozialleistung nach § 48 SGB X aufzuheben. Eine Aufhebung/Rücknahme des Bescheides für den Zeitraum ab Rentenbeginn bis zur laufenden Zahlung der Sozialleistung erfolgt nicht.
Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung sowie der Zuschuss zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung sind auf Grundlage des Rentenzahlbetrages der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen, der sich nach Anwendung der Anrechnungsvorschriften der §§ 96a, 313 SGB VI ergibt. Entsprechendes gilt für den Ausgleichsbetrag für Wanderversicherte und die Zahlung des Bundes und der Länder nach dem AAÜG.
Die verbindliche Entscheidung über das nachträgliche Zusammentreffen von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit anderen Sozialleistungen im Kontext mit dem Erstattungsanspruch vom Mai 2008, veröffentlicht am 27. Januar 2009, wird aufgehoben.
Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.
Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.
Berlin, im April 2019
Annelie Buntenbach
Alexander Gunkel
Inkraft: 30.09.2019