Deutsche Rentenversicherung

Anwendung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandards B3S DRV

Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund hat folgende verbindliche Entscheidung getroffen:

Die Anwendung des Branchenspezifischen Sicherheitsstandards B3S DRV (Anlage) wird für alle Träger der Deutschen Rentenversicherung verbindlich beschlossen.

Es wird verbindlich beschlossen, dass die Steuerung und Koordination der DRV übergreifenden Aufgaben zur IT-Sicherheit und die Nachweispflichten im Rahmen der BSI-KritisV Aufgaben des bestellten IT-Sicherheitsbeauftragten der DRV sind.

Anlage: B3S DRV

Die Entscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 SGB VI, § 51 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die Zuständigkeit des Bundesvorstandes ergibt sich aus § 138 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 53 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund i. V. m. dem Beschluss der Vertreterversammlung (heute: Bundesvertreterversammlung) über die Delegation von Aufgaben vom 1. Oktober 2005.

Die Entscheidung wird mit der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich.

Berlin, im Mai 2020

Annelie Buntenbach

Alexander Gunkel

Inkraft: 10.08.2020