Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach Vollendung des 17. Lebensjahres können bis zu insgesamt acht Jahren als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Zeiten der schulischen Ausbildung können zu Lücken im Versicherungsleben führen. Solche Lücken können durch Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen geschlossen werden.