Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner - was passiert ab Dezember 2025

FAQ zum Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz

Ab Dezember 2025 gelten andere gesetzliche Regelungen für die Berechnung des Zuschlags. Was bedeutet das für mich?

Da ab Dezember 2025 eine andere Rechtsgrundlage und damit ein anderes Berechnungsverfahren maßgebend ist, berechnet die Rentenversicherung die Renten für alle Zuschlagsberechtigten automatisch neu. Sie müssen keinen Antrag stellen.

Durch die Neuberechnung kann ein Anspruch auf eine Nachzahlung entstehen. Auch das prüft die Rentenversicherung automatisch.

Wie kann sich eine Nachzahlung ergeben?

Die Rentenversicherung vergleicht die Zahlbeträge aus den Monaten November und Dezember 2025. Ist der monatliche Zahlbetrag der Rente im Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag höher als der monatliche Zahlbetrag der Rente zuzüglich des alten gesondert gezahlten Rentenzuschlags für den Monat November 2025, kann ein Anspruch auf eine Nachzahlung bestehen.

Hinweis: Sofern sich eine Nachzahlung ergibt, dürfte diese im Regelfall im Cent-Bereich liegen.

Wie hoch ist die Nachzahlung?

Die Differenz zwischen den Beträgen aus November und Dezember wird mal 17 genommen. Dieser Betrag wird dann ausgezahlt.

Muss ich Geld zurückzahlen, wenn mein Zuschlag bislang höher war?

Nein, Sie müssen nichts zurückzahlen. Sollte der Zahlbetrag der Rente für Dezember 2025 zusammen mit dem Zuschlag niedriger sein als der Zahlbetrag der Rente für November 2025 zuzüglich des alten gesondert gezahlten Rentenzuschlags passiert nichts. Eine Rückforderung der Differenzbeträge erfolgt nicht.

Muss ich bei der Rentenversicherung beantragen, dass mein Anspruch auf eine Nachzahlung geprüft wird?

Nein. Sie müssen keinen Antrag stellen. Die Rentenversicherung prüft automatisch, ob sich eine Nachzahlung ergibt.

Wann und wie erfahre ich, ob ich eine Nachzahlung erhalte?

Ergibt sich eine Nachzahlung, erhalten Sie im Zeitraum von Mitte bis Ende Dezember 2025 einen entsprechenden Bescheid. Sollte sich keine Nachzahlung ergeben, erhalten Sie keinen Bescheid.

Mein Zuschlag ab Dezember 2025 ist niedriger als der bis Ende November 2025 gezahlte Zuschlag. Woran liegt das?

Dafür gibt es eine Vielzahl an Möglichkeiten. Beispielsweise:

  • die Erhöhung des Pflegebeitragssatzes zum 1. Juli 2025 und/oder
  • eine zwischenzeitliche Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages in der gesetzlichen Krankversicherung

Zwischenzeitlich eingetretene Beitragssatzänderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung haben sich nicht auf die Höhe des bis Ende November 2025 gezahlten gesonderten Rentenzuschlags ausgewirkt.

Als Bestandteil der Rente unterliegt der Zuschlag ab Dezember 2025 aber regelmäßig den dann maßgeblichen Abzügen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.