Was ist die Rechtsgrundlage des Zuschlags?
Rechtsgrundlage des Zuschlags ist § 307j Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Regelung gilt bis zum 30. November 2025. Für die Zeit danach besteht eine vergleichbare Regelung in § 307i SGB VI.
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