Hat der Rentenversicherungsträger finanzielle Ansprüche gegen einen Rentner (zum Beispiel wegen einer überzahlten Rente), kann er seine Ansprüche gegen den Rentenanspruch aufrechnen.
Der Rentner darf dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden. Bei der Aufrechnung werden Teilbeträge der Rente zur Tilgung der bestehenden Forderung einbehalten.