Um dem Antragsteller einen nahtlosen Übergang von der Beschäftigung zur Altersrente zu ermöglichen, kann der Arbeitgeber für längstens drei Monate vor Beginn der Rente die voraussichtlichen Bruttoarbeitsverdienste bescheinigen.
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Um dem Antragsteller einen nahtlosen Übergang von der Beschäftigung zur Altersrente zu ermöglichen, kann der Arbeitgeber für längstens drei Monate vor Beginn der Rente die voraussichtlichen Bruttoarbeitsverdienste bescheinigen.
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