Erbe und Sonderrechtsnachfolge

Ob laufende Rente oder eine noch offene Nachzahlung, verstirbt die anspruchsberechtigte Person, bevor der Betrag ausgezahlt werden kann, geht der Anspruch auf einen Sonderrechtsnachfolger oder Erben über.

Der Rentenversicherungsträger prüft vorrangig die Regelungen über die Sonderrechtsnachfolge. Und zwar unabhängig davon, ob es Hinterbliebene im Sinne der Rentenversicherung gibt, die durch den Tod Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben.

Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen also nach dem Tode des Berechtigten abweichend von den erbrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zunächst den Sonderrechtsnachfolgern zu.

Unter den Sonderrechtsnachfolgern sind nacheinander berechtigt: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Haushaltsführer, wenn diese Personen mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden.

Die Sonderrechtsnachfolge kann eintreten, wenn der Anspruch auf eine Rente bereits festgestellt wurde, diese aber nicht mehr an den Berechtigten selbst ausgezahlt werden konnte.

Erst, wenn Sonderrechtsnachfolger nicht vorhanden sind oder diese auf die Sonderrechtsnachfolge verzichtet haben, werden die fälligen laufenden Geldleistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches vererbt.

Wichtig: Erstattungsansprüche anderer Sozialleistungsträger gehen der Sonderrechtsnachfolge vor.

Handelt es sich um einmalige Geldleistungen (zum Beispiel Rentenabfindungen, Beitragserstattungen) oder um Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die zu erstatten sind, tritt die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geht mit dem Tod des Leistungsberechtigten (Erbfall) das Vermögen auf den oder die gesetzlichen oder testamentarischen Erben über. Hinterlässt der Leistungsberechtigte mehrere Erben, leistet der Rentenversicherungsträger gemeinschaftlich an alle Erben.

Eine Rechtsnachfolge findet statt für:

  • Leistungen, die vor dem Tod bereits beantragt waren und der Berechtigte vor Bekanntgabe des Bescheides gestorben ist.
  • Leistungen, die auf einem Überprüfungsantrag beruhen, der vor dem Tod gestellt wurde und über den nicht bindend entschieden wurde.
  • Leistungen, für die zu Lebzeiten des Berechtigten ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, das im Zeitpunkt des Todes nicht bindend abgeschlossen war.

 

Eine Rechtsnachfolge scheidet aus für:

  • Dienst- und Sachleistungen (zum Beispiel medizinische Leistungen zur Rehabilitation),
  • Ansprüche auf Geldleistungen, die zum Zeitpunkt des Todes weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

Überzahlte Rente gehört nicht zum Nachlass:

Verstirbt ein Rentner oder eine Rentnerin, nimmt es meist etwas Zeit in Anspruch, bis der Renten Service der Deutschen Post AG, der die Renten der Deutschen Rentenversicherung auszahlt, diese Information erhält. Deshalb kommt es vor, dass die Rente für den Folgemonat bereits überwiesen wurde. Dieser zu viel gezahlte Rentenbetrag gehört nicht zum Nachlass und kann deshalb nicht von den Erben verwendet werden – etwa für die Beerdigungskosten. Der Renten Service bucht den überzahlten Betrag schnellstmöglich zurück.

War der verstorbene Rentner oder die Rentnerin verheiratet, steht der Witwe oder dem Witwer in der Regel eine Hinterbliebenenrente zu. Hierzu können die hinterbliebenen Ehepartner nach Erhalt der Sterbeurkunde beim Renten Service das „Sterbevierteljahr“ beantragen.

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