Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann bestehen, wenn
- der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
- kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde und
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.
Das gilt auch für verwitwete Ehe- oder Lebenspartner mit Rentensplitting.
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