Deutsche Rentenversicherung

Geringfügige Beschäftigung / Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 538,00

Euro nicht übersteigt. Eine Zeitgrenze (früher: weniger als 15 Stunden in der Woche) gibt es nicht mehr.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet und bleiben versicherungsfrei, sofern die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen insgesamt 538,00

Euro nicht überschreiten.

Bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei. Jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird versicherungspflichtig.

Bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen trägt der Arbeitgeber Pauschalbeträge in Höhe von 30 Prozent (Krankenversicherung 13 Prozent, Rentenversicherung 15 Prozent und Steuer 2 Prozent) allein. Für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten gilt die Besonderheit, dass der Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von 12 Prozent (5 Prozent Rentenversicherung, 5 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent Steuern) zahlt.

Eine Beschäftigung ist auch dann geringfügig, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt wird. Das heißt: im Laufe eines Kalenderjahres (bisher: im Laufe eines Zeitjahres) seit ihrem Beginn ist sie begrenzt auf:

  • drei Monate oder
  • insgesamt 70 Arbeitstage.

Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen.

Die Grundsätze zu geringfügig entlohnten beziehungsweise kurzfristigen Beschäftigungen gelten ebenso für selbstständige Tätigkeiten.

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