Wenn Sie nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einen Widerspruchsbescheid erhalten, dann können Sie diesen mit der Klage anfechten. Die Klage leitet ein Verfahren vor dem Sozialgericht ein. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen.
Die Klage kann schriftlich erhoben werden oder mündlich in der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben werden. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, sich zum Beispiel von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das gesamte Klageverfahren
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Liegt der Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Das zuständige Sozialgericht ist in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides benannt.
Für Ihre Klage geben wir Ihnen ein Muster:
Versicherungsnummer:
An das Sozialgericht (Anschrift bitte der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entnehmen)
Gegen den Widerspruchsbescheid vom ... (Datum des Bescheides ein) ... lege ich Klage ein.
Begründung:
Das Sozialgericht bestimmt den Ablauf des Gerichtsverfahrens. In diesem Verfahren ist der Versicherte oder Rentner der Kläger, der Rentenversicherungsträger ist der Beklagte. Das Gericht prüft selbst die Sach- und Rechtslage. Es entscheidet von sich aus, ob noch weitere Unterlagen (zum Beispiel medizinische Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird es durch Urteil in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Das Gericht entscheidet am Ende des Verfahrens, ob Kosten für einen Rechtsanwalt vom Rentenversicherungsträger erstattet werden müssen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann unter Umständen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden.
Die nächste Instanz ist die Berufung