Die Mitwirkungspflicht besteht für jeden Versicherten, der eine Leistung beantragt oder erhält. Hierzu gehört zum Beispiel die Mithilfe bei der Aufklärung der Versicherungszeiten oder die Kooperation bei einer Rehabilitation.
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Die Mitwirkungspflicht besteht für jeden Versicherten, der eine Leistung beantragt oder erhält. Hierzu gehört zum Beispiel die Mithilfe bei der Aufklärung der Versicherungszeiten oder die Kooperation bei einer Rehabilitation.
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