Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind auch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
In der sozialen Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz von 3,4
Prozent. Für Versicherte, die keine Kinder haben oder hatten, wird ein Beitragszuschlag erhoben. Der Beitragssatz beträgt dann 4,0
Prozent. Die Zuschlagspflicht besteht nicht, wenn Sie das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vor dem 1.1.1940 geboren sind. Besteht bei Krankheit und Pflege ein eigener Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, beläuft sich der Beitragssatz auf 1,525
Prozent, für Versicherte ohne Kinder auf 1,875
Prozent.
Den Beitrag zur Pflegeversicherung aus der Rente trägt der Rentner allein. Er wird direkt von der Rente einbehalten und an die soziale Pflegeversicherung abgeführt.
Freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat Pflegeversicherte tragen und zahlen die Aufwendungen für die Pflegeversicherung selbst.
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