Deutsche Rentenversicherung

Pflegezeiten

Die Zeit nicht erwerbsmäßiger Pflege eines Pflegebedürftigen vom 1. Janaur 1992 bis zum 31. März 1995 ist bei der Pflegeperson eine Berücksichtigungszeit: sofern diese wegen der Pflege berechtigt war, Beiträge zu zahlen oder die Umwandlung von freiwilligen Beiträgen in Pflichtbeiträge zu beantragen und einen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Seit 1. April 1995 sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 SGB VI). Die Pflichtbeiträge zahlt die Pflegeversicherung.

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