Um Versicherten, die bereits vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten erwerbsgemindert sind, eine ausreichende Rente zu sichern, wird ihnen eine Zurechnungszeit angerechnet. Zurechnungszeit ist dabei die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten (§ 253a SGB VI). Die Zurechnungszeit wird auch bei Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vor der Vollendung des Lebensalters von 65 Jahren und 8 Monaten und bei Hinterbliebenenrenten in Todesfällen vor dem vollendeten Lebensalter von 65 Jahren und 8 Monaten berücksichtigt. Von 2019 bis 2031 wird die Zurechnungszeit bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie bei Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert (§§ 59, 253a SGB VI).
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