Arbeitnehmer*innen, verbeamtete Personen und Selbständige brauchen regelmäßig eine A1-Bescheinigung, wenn sie vorübergehend grenzüberschreitend innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig sind.
Eine wichtige Voraussetzung für die Entsendung ist die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (der sogenannte „persönliche Geltungsbereich“). Der „persönliche Geltungsbereich“ ist erfüllt, wenn die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person eine Entsendung in das angestrebte Beschäftigungsland zulässt.
Eine EU-Staatsangehörigkeit berechtigt immer zu einer Entsendung in einen anderen EU-Mitgliedstaat. Es gibt einzelne Konstellationen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der zu entsendenden Person und des Beschäftigungslandes, für die eine Entsendung nach EU-Recht unzulässig ist. Folglich darf in diesen Fällen keine A1-Bescheinigung erteilt werden.
1. Beispiel: Eine in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerin mit norwegischer Staatsangehörigkeit soll in die Schweiz entsandt werden.
2. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat die türkische Staatsangehörigkeit. Sein deutscher Arbeitgeber möchte ihn für zwei Monate in die Schweiz entsenden.
Ergebnis: Der Antrag auf Ausstellung der deutschen A1-Bescheinigung wird in beiden Fällen mit dem Grund „persönlicher Geltungsbereich nicht erfüllt (Staatsangehörigkeit)“ abgewiesen.
Erklärung: Der „persönliche Geltungsbereich“ für eine Entsendung in die Schweiz ist im Rahmen des EU-Rechts nur für Staatsbürger*innen der EU und der Schweiz erfüllt. Für eine Entsendung von erwerbstätigen Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit – hier mit der norwegischen bzw. türkischen Staatsangehörigkeit – gibt es keine Grundlage im EU-Recht. Eine A1-Bescheinigung darf nicht ausgestellt werden.
Regelmäßig gelten für alle Personen die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Staates, in dem sie erwerbstätig sind. Sind diese Personen nur vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland tätig (sogenannte Entsendung), gilt ausnahmsweise weiterhin das Recht des Entsendestaates. Mit einer A1-Bescheinigung können die erwerbstätigen Personen nachweisen, ob für sie das Recht des Entsendestaates oder die Vorschriften eines ausländischen Staates maßgebend sind.
Eine deutsche A1-Bescheinigung dokumentiert in diesen Fällen, dass die im Ausland erwerbstätige Person weiter dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt.
Wer in mehreren Mitgliedstaaten arbeitet, benötigt die A1-Bescheinigung ebenfalls.
Der Vorteil: Eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten oder ein Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen werden dadurch vermieden.