Deutsche Rentenversicherung

Beschäftigung im privaten Haushalt

Eine Beschäftigung im privaten Haushalt liegt nach § 8a Satz 2 SGB IV vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung, die Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken und alten Menschen sowie pflegebedürftigen Personen).

Für Beschäftigte in Privathaushalten, die von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens elektronisch an die Rentenversicherung gemeldet werden (PGR 209 oder 210), ist die Abgabe von UV-Jahresmeldungen nicht erforderlich.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit in der Regel auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Das Meldeverfahren wird hierbei gemäß § 28a Abs. 7 SGB IV ausschließlich mit dem sogenannten Haushaltsscheck durchgeführt, welcher für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten zur Anwendung gelangt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 4. Dezember 2017 ein gemeinsames Rundschreiben zum Haushaltsscheck-Verfahren in der Fassung ab 1. Januar 2018 herausgegeben.

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