Dozenten und Lehrbeauftragte
Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Mit Urteil des BSG vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 R – zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer an einer städtischen Musikschule tätigen Musikschullehrerin (sogenanntes Herrenberg-Urteil) hat das BSG seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrern und Dozenten fortentwickelt. Die Versicherungspflicht von Lehrkräften einer Musikschule aufgrund abhängiger Beschäftigung ist demnach nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil die Beteiligten erkennbar eine selbständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Wird eine Dienstleistung von der Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebs geprägt, sprechen Rahmenvorgaben, die Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Gestaltung einräumen, erst dann für eine selbständige Tätigkeit, wenn bei der Dienstleistung eine Weisungsfreiheit vorhanden ist, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Das BSG hat damit insbesondere die bereits in der jüngeren Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unter anderem von Honorarärzten, Pflegekräften und Notärzten im Rettungsdienst vorgenommene Schärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung und dessen maßgebender Bedeutung auch für diesen Personenkreis angewandt. Nach dieser Entscheidung sind auch bei der Statusbeurteilung von Lehrkräften die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Die präzisierten Beurteilungsmaßstäbe finden spätestens für Zeiten ab 1. Juli 2023 Anwendung.
Nähere Informationen können dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 4. Mai 2023, TOP 1, entnommen werden.
Das vorstehend erwähnte Urteil des BSG hat für hohe Aufmerksamkeit gesorgt, weil eine Vielzahl von Institutionen und Dozenten bzw. Lehrern betroffen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgrund der hohen Bedeutung und aufgrund der Reaktionen der betroffenen Verbände und Institutionen im Juni 2024 einen Dialogprozess zu den Auswirkungen, die sich durch das Urteil ergeben, begonnen.
Am 1. März 2025 ist eine Übergangsregelung in Kraft getreten, die zum Aufschub der Versicherungs- und Beitragspflicht für beschäftigte Lehrer und Dozenten im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit führt. Dazu sieht der neue § 127 SGB IV vor, dass die aufgrund der als Lehrkraft ausgeübten Beschäftigung eintretende Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Bedingungen aufgeschoben ist und erst ab dem 1. Januar 2027 wirksam wird.
Die Übergangsregelung erfasst sowohl die Fälle, in denen ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 28h Abs. 2 oder § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV ab dem 1. März 2025 abschließend festgestellt hat, dass eine Lehrtätigkeit in abhängiger Beschäftigung vorliegt, als auch die Fälle, in denen keine solche Feststellung vorliegt.
Voraussetzung für die aufgeschobene Versicherungspflicht ist in beiden Fällen, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Lehrtätigkeit ausgegangen sind und der Beschäftigte dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt. Diese Zustimmungserklärung ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 20 BVV); weitere Ausführungen dazu auch in der Ausgabe 3/2025 der summa summarum.
Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gelten die betroffenen Lehrkräfte ab 1. März 2025 bis zum 31. Dezember 2026 als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches, so dass bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Rentenversicherungspflicht besteht (fingierte Selbständigkeit).
Nähere Informationen können dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 21. Mai 2025, TOP 1, entnommen werden.