Auftraggeber können im Rahmen einer gutachterlichen Äußerung eine Gruppenfeststellung des Erwerbsstatus der in gleichen Auftragsverhältnissen tätigen Auftragnehmer erlangen (§ 7a Abs. 4b SGB IV).
Voraussetzung ist, dass bereits eine Entscheidung der Clearingstelle über den Erwerbsstatus zu einem konkreten Auftragsverhältnis ab 1. April 2022 vorliegt und dieser Bescheid bestandskräftig ist. Auf Antrag des Auftraggebers äußert sich dann die Clearingstelle gutachterlich zum Erwerbsstatus künftiger Auftragnehmer in gleichen Auftragsverhältnissen (§ 7a Abs. 4b Satz 5 SGB IV).
Auftragsverhältnisse sind in diesem Sinne nach § 7a Abs. 4b Satz 2 SGB IV gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen ihrer Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Geringfügige Abweichungen, z. B. hinsichtlich der Tätigkeit, der Vergütungshöhe oder auch der Modalitäten, sind grundsätzlich unschädlich und stehen einer Übereinstimmung nicht entgegen.
Die Gruppenfeststellung wird dem Auftraggeber übermittelt, der sie den künftigen Auftragnehmern gleicher Auftragsverhältnisse, die von der Gruppenfeststellung erfasst werden sollen, bei Vertragsschluss in Kopie auszuhändigen hat (§ 7a Abs. 4b Satz 4 SGB IV). Wem er diese Kopie ausgehändigt hat, muss der Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Bei der gutachterlichen Äußerung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Unter bestimmten Umständen gilt jedoch ein eigenständiger Vertrauensschutz, wenn später die Einzugsstellen oder die Betriebsprüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass das gleiche Auftragsverhältnis in Wirklichkeit eine Beschäftigung ist (§ 7a Abs. 4c Satz 1 SGB IV).
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BVV hat der Arbeitgeber eine Kopie des Antrags mit den von der Deutschen Rentenversicherung Bund für ihre Entscheidung benötigten Unterlagen, den Bescheid, gutachterliche Äußerungen sowie eine Dokumentation, welchen Auftragnehmern er eine Kopie der gutachterlichen Äußerung ausgehändigt hat, zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Für Auftragsverhältnisse bei unterschiedlichen Auftraggebern ist eine Gruppenfeststellung nicht vorgesehen.
Näheres dazu enthält die Ausgabe 4/2022 von summa summarum.