Teilnehmer am Incoming-Freiwilligendienst (also Freiwillige, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen) unterliegen wie gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die Freiwilligendienstleistenden erbringen Arbeitsleistungen, die mit der jeweiligen Arbeitsstelle vereinbart werden. Der Arbeitsumfang kann dabei dem einer Volltagsbeschäftigung entsprechen. Die Dienstleistenden erhalten in der Regel ein Taschengeld zuzüglich freier Unterkunft und Verpflegung (Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24. November 2011, TOP 2)