Künstlersozialabgabe

Zur Künstlersozialabgabe (Prozentsatz in 2026: 4,9 Prozent) ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgeführten Unternehmen betreibt (sogenannte typische Verwerter wie zum Beispiel Verlage, Theater, Galerien usw.).

Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,

  • die Eigenwerbung betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen (sogenannte Eigenwerber, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSVG) oder
  • die aus anderen Gründen für Zwecke ihres Unternehmens Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen (sogenannte Generalklauselunternehmer, § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG).

Die Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG setzt voraus, dass ab dem Jahr 2026 die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge 1.000 Euro übersteigt (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG). Diese Grenze lag im Kalenderjahr 2025 bei 700 Euro und bis zum Kalenderjahr 2024 bei 450 Euro.

Von der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG gibt es wie bisher zwei Ausnahmen: Generalklauselunternehmen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KSVG) müssen keine Künstlersozialabgabe zahlen, wenn sich die erteilten Aufträge auf die Durchführung von Veranstaltungen beziehen und in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden. Zum anderen besteht weiterhin keine Abgabepflicht für Musikvereine in Bezug auf die regelmäßige Beauftragung eines Chorleiters oder Dirigenten (§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG).

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