Deutsche Rentenversicherung

Rahmenarbeitsvertrag

Ein Rahmenarbeitsvertrag, durch den – in Abgrenzung zu regelmäßigen Beschäftigungen – die Voraussetzungen für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt werden, liegt dann vor, wenn der Vertrag auf längstens ein Jahr befristet ist und einen Arbeitseinsatz von maximal 70 Arbeitstagen oder 90 Kalendertagen vorsieht, und zwar auch dann, wenn die Zeitpunkte des Arbeitseinsatzes im Voraus bestimmt sind.

Wird im Anschluss an einen Rahmenarbeitsvertrag mit einem Abstand von mindestens zwei Monaten ein neuer Rahmenarbeitsvertrag mit einer Beschäftigung auf ein Jahr und einer Begrenzung auf maximal 70 Arbeitstage oder 90 Kalendertagen abgeschlossen, kann im Regelfall vom Beginn des neuen Rahmenarbeitsvertrags an wiederum von einer kurzfristigen Beschäftigung ausgegangen werden.

Darüber hinaus kann auch bei Rahmenvereinbarungen, die den Zeitraum von einem Kalenderjahr überschreiten, eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen, wenn die einzelnen Arbeitseinsätze ohne Bestehen einer Abrufbereitschaft unvorhersehbar und zu unterschiedlichen Anlässen ohne erkennbaren Rhythmus auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sind und der Betrieb nicht strukturell auf den Einsatz solcher Arbeitskräfte ausgerichtet ist.

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